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AGB

Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen von EXIT TURN Gerold Betzler

Stand 28.12.2024

Sehr geehrter Reisegast, 

​die nachfolgenden Reisebedingungen gelten für Pauschalreiseangebote (Gesamtheit von Reiseleistungen gemäß § 651a Abs. 1 BGB). Sie werden, soweit sie nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam vereinbart wurden, zum Vertragsinhalt zwischen Ihnen (nachfolgend „REISETEILNEHMER“ oder „GAST“genannt) und uns ( nachfolgend „EXIT TURN“ oder „REISEVERANSTALTER“ genannt). 

Bitte lesen Sie diese Bestimmungen und den abschließenden Haftungsausschluss sorgfältig durch.

Abschluss des Reisevertrages / Verpflichtung für Mitreisende

Mit der Buchungserklärung, bzw. Anmeldung, die schriftlich, mündlich, fernmündlich, per E-Mail oder über das Internet / Homepage erfolgen kann, bietet der Gast dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung verbindlich an. 

Der Vertrag kommt ausschließlich durch den Zugang der schriftlichen Buchungsbestätigung (bei Buchungen per E-Mail oder Internet in Textform) auf einem dauerhaften Datenträger zustande. Dies gilt nicht bei Buchungen, wenn die Buchungserklärung des Gastes weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn abgegeben wird. In diesen Fällen kann auch die telefonische oder mündliche Buchungsbestätigung zum verbindlichen Vertragsabschluss führen.

Der die Buchung vornehmende Reiseteilnehmer haftet für alle von ihm mitangemeldeten Gästen aus dem Reisevertrag auf Erfüllung der vertragstypischen Pflichten gem. §651a-m BGB.

Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das der Reiseveranstalter für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Gast dieses geänderte Angebot innerhalb der 10 Tage Frist durch Erklärung oder Anzahlung annimmt.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunk versendete Kurznachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB. 

Bezahlung

Der Reiseveranstalter darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur gegen Aushändigung des Reisesicherungsscheines im Sinne des § 651r BGB fordern oder annehmen. Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis nach Übersendung der Buchungsbestätigung und des Reisesicherungsscheins zur Zahlung fällig. Die Reiseunterlagen und der Reisesicherungsschein werden nach Zahlungseingang übermittelt.

Ein Reisesicherungsschein gemäß § 651r BGB ist nicht auszuhändigen, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt, wenn die Reiseleistungen keine Beförderung von und zum Reiseort beinhalten und nach den mit dem Gast getroffenen Zahlungsvereinbarungen der gesamte Reisepreis erst mit Reiseende zahlungsfällig ist.  

Mit Vertragsschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 25%, mindestens 50€, zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Die Restzahlung ist spätestens 30 Tage vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird und insbesondere aus unten genannten Gründen nicht abgesagt werden kann. 

Sollte der Zahlungseingang der Anzahlung bzw. des vollständigen Reisepreises nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vor Reisebeginn bezahlt sein, berechtigt das den Reiseveranstalter zur Auflösung des Reisevertrages und zur Forderung der entsprechenden Stornokosten (siehe unten). Soweit Vorauszahlungen vor Reisebeginn vereinbart sind, der Sicherungsschein übergeben ist und EXIT TURN zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen.

Alle Zahlungen sind per Banküberweisung auf das in der Rechnung genannte Firmenkonto zu leisten. 
Rabattaktionen sind grundsätzlich nicht miteinander kombinierbar.

Leistungen und Leistungsänderungen

Die Leistungsverpflichtung des Reiseveranstalters ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung und der in Bezug genommenen Reiseausschreibung des Reiseveranstalters (Internetseite des Reiseveranstalters, Prospekt, Katalog, Werbemittel, etc.)

Ausgeschlossen sind alle Leistungen, die nicht in der Reiseausschreibung ausdrücklich genannt werden.

Leistungsträger und Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters (Reiseleiter, Tour Guide, Fahrer, Trainer, Beherbergungs- und Verpflegungsbetriebe, Sportanbieter, Beförderungsunternehmen für Schiff, Bus und Fahrbetriebe, etc.) sind von EXIT TUIRN nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung des  Reiseveranstalters, dessen Angebot oder Buchungsbestätigung hinausgeben oder im Widerspruch dazu stehen oder den Inhalt des Reisevertrages abändern. Orts-, Hotel- oder Hausprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für diesen unverbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung auf dauerhaften Datenträger mit dem Gast zum Gegenstand der vertraglichen Leistungen des Reiseveranstalters gemacht werden. 

Änderungen oder Abweichungen von Teilen der Reiseleistung, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von EXIT TURN nicht bewusst wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. EXIT TURN behält sich vor, die Fahrtroute nach den Erfordernissen der Umstände (z.B. Fahrerisches Können der Teilnehmer, Wetter, Strassen- und Verkehrsverhältnisse, höhere Gewalt, etc. ) anzupassen oder zu ändern und geplante Hotels, Gasthöfe, Restaurants, Raststätten, Cafés und Sehenswürdigkeiten durch gleichwertige zu ersetzen. 

Erhebliche Änderungen einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder die Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, berechtigen den Gast innerhalb 10 Tage Frist die Änderungen anzunehmen, oder gebührenfrei vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten.

EXIT TURN ist berechtigt, den Kaufpreis zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für EXIT TURN nach Vertragsabschluss die nachfolgend nicht abschließend aufgezählten Preisbestandteile aufgrund von Umständen erhöhen oder neu entstehen, die EXIT TURN nicht zu vertreten hat: Devisen-, Wechselkurse für die betreffende Reise, Beförderungstarife und -preise, behördliche Gebühren, Steuern oder sonstige behördliche Abgaben einschließlich Flughafen- und Sicherheitsgebühren. Die Preiserhöhung ist nur zulässig, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt. Sollte dies der Fall sein, wird der Gast unverzüglich, jedoch spätestens 3 Wochen vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen danach sind unzulässig. Bei einer Preiserhöhung von über 5 % des Reisepreises ist der Gast innerhalb von 10 Tagen zum gebührenfreien Rücktritt von der Reise berechtigt. 

Dem Reiseteilnehmer steht es frei anstatt des gebührenfreien Rücktritts die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn EXIT TURN in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis aus dem bestehenden Angebot anzubieten. Der Reiseteilnehmer hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Preiserhöhung bzw. Änderung einer wesentlichen Eigenschaft der Reise auf dauerhaften Datenträger geltend zu machen.

Lehnt der Reiseteilnehmer nicht innerhalb der 10 Tage Frist Preiserhöhung, oder die Änderung wesentlicher Bestandteile des Pauschalreisevertrags ab, so gelten die Änderungen als angenommen. 

Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

Rücktritt durch den Gast, Nichtantritt

Der Gast kann jederzeit formlos vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Gast wird jedoch empfohlen, den Rücktritt schriftlich auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären. 

Tritt der Gast vom Reisevertrag zurück, oder tritt er die Reise nicht an, so kann EXIT TURN Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. 

EXIT TURN kann den Ersatzanspruch ( Stornogebühr) unter Berücksichtigung der folgenden Aufzählung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalisieren. 

Stornogebühr für Reisen ohne Flug, oder Motorradtransport:
bis 61 Tage vor Reisebeginn 15% des Reisepreises, mindestens 50,00€
60 bis 45 Tage vor Reisebeginn 25% des Reisepreises
44 bis 31 Tage vor Reisebeginn 50% des Reisepreises
30 bis 14 Tage vor Reisebeginn 70% des Reisepreises
14 bis 7 Tage vor Reisebeginn 90% des Reisepreises
ab 6 Tage vor Reisebeginn 100% des Reisepreises
am Tag des Reisebeginns oder bei Nichterscheinen zur Veranstaltung 100% des Reisepreises

Stornogebühr für Reisen inklusive Flug, seegehende Fähren und / oder Motorradtransport:
bis 81 Tage vor Reisebeginn 25% des Reisepreises mindestens 50,00€
Rücktritt 80. bis 61. Tag vor Reisebeginn 50% des Reisepreises
Rücktritt 60. bis 31. Tag vor Reisebeginn 70% des Reisepreises
Rücktritt 30. Tag bis 7. Tag vor Reisebeginn 90% des Reisepreises
Rücktritt ab dem 6. Tag vor Reisebeginn 100 % des Reisepreises
am Tag des Reisebeginns oder bei Nichterscheinen zur Veranstaltung 100% des Reisepreises

Dem Gast bleibt es vorbehalten, EXIT TURN nachzuweisen, dass keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Gast zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet. 

Anstatt einer pauschalen Entschädigung kann der Reiseveranstalter seine konkret entstandenen Kosten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen als Schaden geltend machen. Er ist in diesem Fall verpflichtet, dem Gast seine Aufwendungen im Einzelnen zu beziffern und zu belegen.

Umbuchung, Änderung durch den Reiseteilnehmer

Ein Anspruch des Reiseteilnehmers nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht nicht. 

Wird auf Wunsch des Kunden eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt erheben, das sich wie folgt bestimmt: Bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 50 Euro pro Person. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach dem 31. Tag vor Reisebeginn erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß den o.g. Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten i. H. v. maximal 50,00 Euro verursachen. Diese Kosten trägt der Reiseteilnehmer in voller Höhe.

Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der Reiseveranstalter keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden abgegeben hat. In diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.

Abbruch der Reise, Nichtinanspruchnahme von Reiseleistungen durch den Gast

Wird die Reise nach Reisebeginn infolge von Umständen, die dem Reiseteilnehmer zuzurechnen sind (z. B. Krankheit, technischer Defekt, etc.), abgebrochen oder einzelne Leistungen der Reise nicht in Anspruch genommen, so besteht grundsätzlich kein Recht auf Rückerstattung des anteiligen Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich aber bemühen, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

Die Reiseleistung gilt auch dann als in Anspruch genommen, wenn der Reiseteilnehmer zu einer Veranstaltung mit vorher festgelegter Anfangszeit am vereinbarten Treffpunkt mit einer Verspätung von mehr als 30 Minuten erscheint und die Reiseleitung, der Tour Guide, oder ein Erfüllungsgehilfe von EXIT TURN, die Reise bereits begonnen hat. Hieraus erwächst dem Gast kein Anspruch, den Beginn der Reiseleistung zu verzögern, oder bereits begonnene Teile der Reiseleistung zu wiederholen. In Absprache mit der Reiseleitung kann sich der verspätete Reiseteilnehmer zu einem späteren Zeitpunkt an einem vereinbarten Treffpunkt anschließen.

Ersatzperson

Der Reiseteilnehmer hat das Recht, sich rechtzeitig vor Reisebeginn von einem Dritten (Ersatzperson) ersetzen zu lassen. EXIT TURN kann der Teilnahme eines Dritten widersprechen, wenn der Dritte den u. g. Teilnehmerberechtigungen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften, auch die des Reiselandes, oder behördliche Anordnungen, entgegenstehen. 

Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften der Reiseteilnehmer und der Dritte gegenüber EXIT TRURN gesamtschuldnerisch für den Reisepreis und ggf. anfallende Mehrkosten.

Höhere Gewalt

Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände (höhere Gewalt,) berechtigen beide Teile zur Kündigung des Reisevertrages. Eine Schlechtwetterperiode, bzw. Niederschläge welche das Führen von Kraftfahrzeugen jeder Art erschweren können, die aber nicht als extreme Unwetter im Sinne einer Naturkatastrophe zu betrachten sind, sind von den Regelungen des §651h BGB ausdrücklich ausgeschlossen.

Teilnehmerberechtigung

EXIT TURN behält sich das Recht vor vom Reisevertrag zurückzutreten und gemäß der o.g. Stornogebühren Ersatz vom Reiseteilnehmer verlangen, wenn der Reiseteilnehmer den nachfolgenden Teilnehmerberechtigung nicht genügt.  

Zur Reiseteilnahme berechtigt sind ausschließlich:

  • volljährige Personen, oder Personen in Begleitung eines Erziehungsberechtigen
  • Personen die im Besitz der gültigen Fahrerlaubnis für die genutzte Fahrzeugklasse sind
  • Personen die über ein verkehrssicheres Fahrzeug gem. Strassenverkehrsordnung und Strassenverkehrszulassungsordnung verfügen
  • Personen die für ihr Fahrzeug über die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen verfügen
  • Personen für die kein polizeiliches oder behördliches Fahrverbot besteht
  • Personen die nicht unter dem Einfluss von Medikamenten, Drogen, oder Alkohol stehen
  • Personen die körperlich und geistig nicht eingeschränkt sind

Mindestteilnehmerzahl

EXIT TURN behält sich vor, eine Reise bei zu geringer Teilnehmerzahl abzusagen. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt i.d.R. 6 Personen, sofern in der Reiseausschreibung nichts anderes angegeben ist. Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so wird dem Reiseteilnehmer die Rücktrittserklärung, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht worden ist und die Reise nicht durchgeführt wird, spätestens 20 Tage vor dem vertraglich vereinbarten Reisetermin mitgeteilt. Bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis werden unverzüglich, jedoch spätestens 14 Tage nach Zugang der Rücktrittserklärung, an den Reiseteilnehmer erstattet.

Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

Dem Reiseteilnehmer steht es nach Rücktritt des Reiseveranstalters nur dann frei die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn EXIT TURN in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reiseteilnehmer hat dieses Recht unverzüglich, jedoch spätestens 7 Tage nach Zugang der Rücktrittserklärung, gegenüber EXIT TRURN geltend zu machen. Macht der Gast davon nicht Gebrauch, so sind alle bereits auf den Reisepreis geleisteten Zahlung innerhalb o. g. Frist zu erstatten.

Reiseabbruch durch EXIT TURN

Exit Turn kann die bereits begonnene Reise abbrechen, wenn die Reiseleitung, bzw. der Tourguide wegen Erkrankung oder Verletzung ausfällt und keine Ersatzperson gestellt werden kann. Der Reiseteilnehmer erhält in diesem Fall den anteiligen Reisepreis für nicht erbrachte Leistungen innerhalb 14 Tage Frist erstattet.

Aus Sicherheitsgründen hat sich der Reiseteilnehmer während der Reiseveranstaltung stets diszipliniert zu verhalten. Aus diesem Grund behält sich EXIT TURN das Recht vor, auch während einer schon begonnenen Reiseveranstaltung fristlos vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reiseteilnehmer von der Fortsetzung der Reise auszuschließen, wenn der Reiseteilnehmer ungeachtet einer auch formlos erteilten Abmahnung durch den Reiseveranstalter, oder seiner dazu berechtigten Erfüllungsgehilfen (Reiseleiter / Tour Guide), nachhaltig stört, oder sich anderweitig vertragswidrig verhält und das vertragswidrige Verhalten nicht ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht. Kündigt der Reiseveranstalter aus diesem Zusammenhang, so behält er den vollständigen Anspruch auf den Reisepreis.

Ausschlussgründe während der Reiseveranstaltung sind:

  • Riskante sich selbst und andere gefährdende Fahrweise, insbesondere Überholen innerhalb der Reisegruppe
  • Wiederholte und schwerwiegende Verletzung der Verkehrsvorschriften des bereisten Landes
  • Wiederholtes Widersetzen der Anweisungen der Reiseleitung, bzw. der Tourguides
  • körperliche und geistige Einschränkungen
  • Alkohol-, Drogen- und Medikamenten Missbrauch

Gewährleistung, Mitwirkungspflicht, Abhilfeverlangen

Der Reiseteilnehmer kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den EXIT Turn nicht zu vertreten hat. Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen bzw. Schäden gering zu halten. Sämtliche Beanstandungen sind unverzüglich bei der zuständigen Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung nicht erreichbar, so müssen Beanstandungen unverzüglich gegenüber EXIT TURN direkt erhoben werden. Bevor die Kündigung ausgesprochen wird, ist EXIT TURN eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen, wenn Abhilfe nicht unmöglich ist, oder von EXIT TURN verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. 

Ansprüche auf Minderung und Schadenersatz hat der Kunde gemäß innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise bei EXIT TURN geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reiseteilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Die Ansprüche verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Kunde Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem EXIT TURN die Ansprüche schriftlich zurückweist.

Haftung

Der Reiseteilnehmer übernimmt die volle zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihm mittelbar und unmittelbar verursachten Schäden (z.B. Personen-, Sach- und Folgeschäden) und sorgt selbst für ausreichenden Versicherungsschutz. Der Reiseteilnehmer stellt EXIT TURN und seine Erfüllungsgehilfen von Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit einem vom Reiseteilnehmer verursachten oder mit verursachten Schadensereignis geltend gemacht werden. 

Soweit EXIT TURN die Dienste von Erfüllungsgehilfen oder anderer Dritter zur Vertragserfüllung in Anspruch nimmt, steht EXIT TRURN lediglich für eine sorgfältige Auswahl sowie für die übliche Überwachung ein. 

EXIT TURN übernimmt keine Haftung für Schäden, gleich welcher Art, die auf einen nicht ordnungsgemäßen Zustand der Strecke zurückzuführen sind. 

Der Reiseveranstalter haftet, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war.

Die Haftung gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadenersatz aus vertraglichen Ansprüchen aus dem Reisevertrag ist außer für Körperschäden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reiseteilnehmers weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wurde oder EXIT TURN für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

EXIT TURN haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich empfohlen oder vermittelt werden (Flüge, Fähren, Veranstaltungen, Ausstellungsbesuche, sonstige Besichtigungen usw.) und die in der Reiseausschreibung als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. Ein Schadensersatzanspruch gegenüber EXIT TURN ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden, gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Einschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

Die Haftung durch Vorsatz, oder grobe Fahrlässigkeit durch EXIT TURN bleibt davon unberührt. 

Im Leistungsumfang sind keine Versicherungen enthalten. EXIT TURN empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktritts-, Unfall-, Auslandskranken- und Krankenrückholversicherung. Darüber hinaus wird ein KFZ Schutzbrief ausdrücklich empfohlen.

Dokumente, Pass, Devisen, Zoll- und Gesundheitsbestimmungen

EXIT TURN informiert den Reiseteilnehmer über die Bestimmungen von Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften der jeweils zu bereisenden Länder. Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, persönliche Besonderheiten für sich und der Mitreisenden im Zusammenhang mit Zoll, Visa, Devisen, Dokumenten und Gesundheitsbestimmungen, zu offenbaren. Jeder Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die dem Reiseteilnehmer aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers, mit Ausnahme der schuldhafte Falsch-, bzw. Nichtinformation seitens EXIT TURN.

Reiseleitung

Die Reiseleiter (Tourguides) sind nicht berechtigt für EXIT TURN rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Sie dürfen dem Reiseteilnehmer auch keine Fahrzeuge oder Ausrüstungsgegenstände aushändigen, die EXIT TURN gehören oder anvertraut sind.

Bild- und Filmmaterial

Der Reiseteilnehmer erteilt EXIT TURN die ausdrückliche die Erlaubnis, während der Reiseveranstaltung erstellte Bildaufnahmen in Form von Standbildern und Filmen, auf denen der oder die Reiseteilnehmer erkennbar sind, für Informations- und Werbezwecke auch und vor allem im Internet zu nutzen. Der Verwendung der Daten (Foto- und Videoaufnahmen von der Reiseveranstaltung) zu Werbezwecken (Homepage des Veranstalters, SocialMedia, Werbemittel) kann der Reiseteilnehmer jederzeit und formlos gem. DSGVO widersprechen. Eine kurze Mitteilung ist ausreichend.

Fotos, auf denen Personen nicht zu erkennen sind, zum Beispiel weil das Gesicht von einem Motorradhelm verdeckt wird, können genutzt werden – es sei denn der Reisende widerspricht ausdrücklich.

Anwendbares Recht, Teilunwirksamkeit, Gerichtstand
Diesem Pauschalreisevertrag liegt ausschließlich deutsches Recht zu Grunde. 
Sollten einzelne Bestimmungen diese Reisevertrages unwirksam sein, hat dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Gleiches gilt für die Reise- und Geschäftsbedingungen.
Mit der Anmeldung erkennt der Kunde für sich und alle in der Anmeldung aufgeführten Begleitpersonen diese Bestimmungen als verbindlich an.
Der Reiseveranstalter behält sich die Korrektur von Druck- und Rechenfehlern vor. 
Der Gerichtsstand ist 89312 Günzburg

Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform

ec.europa.eu/consumers/odr/main/

Haftungsverzichtserklärung

Mit der Anmeldung zur Reise stimmt der Reiseteilnehmer folgender Erklärung ausdrücklich zu:

Ich bin mir über die Risiken einer Reise mit einem eigenen Fahrzeug, insbesondere Motorräder, bewusst.
Die Teilnahme erfolgt auf mein eigenes Risiko und ich erkläre mich damit einverstanden, dass weder EXIT TURN und seine Erfüllungsgehilfen noch andere beauftragte Personen oder Unternehmen für Personen-, Sach- und / oder Vermögensschäden haftbar gemacht werden können.
Ich stelle EXIT TURN frei von Störungen, die höherer Gewalt obliegen. 
Ich erkenne an, dass der Reiseveranstalter nicht für das Fehlverhalten anderer Teilnehmer haftet.
Ich erkenne die Autorität des Veranstalters und seiner Erfüllungsgehilfen in allen den Reiseablauf betreffenden und sicherheitsrelevanten Fragen an.
Ich bin für meine Kurvenlinie und meine Fahrgeschwindigkeit stets selbst verantwortlich und habe diese selbstständig entsprechend den Gegebenheiten anzupassen, auch wenn ich einem Tourguide oder einem anderen Reiseteilnehmer im Strassenverkehr folge.
Ich verpflichte mich, während der Reise Schäden an der Natur und unnötige Belästigungen von Anwohnern oder sonstigen Dritten zu vermeiden.
Sofern ich mit meinem eigenen Fahrzeug an der Reiseveranstaltung teilnehme, bestätige ich, dass mein Fahrzeug in technisch einwandfreiem Zustand ist, den geltenden Lärmvorschriften entspricht und über den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt.
Für Verstöße gegen jeweils geltendes Verkehrsrecht hafte ich persönlich.
Ich bin grundsätzlich körperlich und geistig gesund, und erfülle die Voraussetzungen für die Reiseveanstaltung.
Ich verfüge über einen gültigen Führerschein der entsprechenden Klasse des genutzten Fahrzeugs und ausreichend Fahrpraxis.
Für die erforderliche Schutzkleidung und den verkehrssicheren Zustand meines Fahrzeuges während der Reiseveranstaltung bin ich selbst verantwortlich.
Ich verpflichte mich zu meiner eigenen Sicherheit, während der gesamten Reiseveranstaltung die vom Veranstalter vorgeschriebene Schutzausstattung anzuwenden und zu nützen.

Exit Turn, Gerold Betzler, Sonnenstrasse 6a, 89358 Kammeltal, Germany, ++49(0) 8223 960 246, info@exitturn.de